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Stadtwerke Lehrte GmbH

Germaniastraße 5
31275 Lehrte

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Dienstag 8:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch 8:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 8:30 - 18:00 Uhr
Freitag 8:30 - 12:00 Uhr

Sie möchten eine Störung melden?

Im Falle einer Störung an Strom-, Gas- oder Wasserleitungen erreichen Sie unseren Entstörungsdienst der Stadtwerke Lehrte unter folgenden Nummern:

Strom: 05132 5005-500
Gas & Wasser: 05132 1090
Abwasser: 05132 5005-600
Ladesäulen: 05132 5005-700

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Anmeldung einer Einspeiseanlage

Planen Sie den Einsatz einer Einspeiseanlage, das heißt z.B. einer Photovoltaik-Anlage, mit der Sie den selbst erzeugten Strom in das öffentliche Stromnetz einspeisen möchten? Dann müssen Sie beim Anschluss Ihrer Einspeiseanlage an das Niederspannungsnetz bestimmte Vorgaben einhalten. Diese betreffen die Planung, die Anmeldung, den Anschluss sowie den Betrieb von Einspeiseanlagen und können den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) Niederspannung der Stadtwerke Lehrte GmbH entnommen werden.

Darüber hinaus sind die aktuellen Fassungen folgender Gesetze und Normen zu beachten:

  • VDE-Anwendungsregel „VDE AR-N 4105:2018-11“
  • Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
  • Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-G)

Für den Anschluss einer Einspeiseanlage an das Niederspannungsnetz benötigen wir von Ihnen zur Anmeldung und Prüfung der Netzverträglichkeit außerdem folgende Unterlagen oder Dokumente:

  • Formular Anmeldung zum Netzanschluss
  • Formular E.1: Antragstellung für Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz nach VDE 4105
  • Formular E.2: Datenblatt Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz nach VDE 4105
  • Formular E.3: Datenblatt Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz nach VDE 4105 (bei Einsatz eines Speichers)
  • Vollmacht (bei Ermächtigung zum Handeln in fremden Namen für den Elektrofachbetrieb)
  • Maßstabsgerechter Lageplan (vorzugsweise im Maßstab 1:500) mit eindeutiger Lagebezeichnung und eingezeichnetem Aufstellort der geplanten Erzeugungsanlage
  • Schalt- oder Stromlaufplan der gesamten elektrischen Anlage einschließlich aller eingesetzten Betriebsmittel (Anzahl der Module und deren Einzelleistungen)
  • Einheitenzertifikat der Erzeugungseinheit bzw. des Speichers
  • Zertifikat des internen Netz- u. Anlagenschutzes (NA-Schutz) nach VDE 4105
  • Zertifikat des zentralen Netz- u. Anlagenschutzes nach VDE 4105 (> 30 kVA)
  • Zertifikat „Leistungsflussüberwachung am Netzanschlusspunkt“ (sofern erforderlich)

Spätestens vor Inbetriebnahme oder Zählermontage müssen uns die folgenden Unterlagen vorliegen:

Zum Abrechnen der Einspeiseanlage benötigen wir folgende Unterlagen:

Bitte senden Sie uns die vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Unterlagen zu:
E-Mail: einspeisung@stadtwerke-lehrte.de
Fax: 05132 5005-16
Post: Stadtwerke Lehrte GmbH, Einspeisemanagement, Postfach 1125, 31251 Lehrte

Anmeldung einer Einspeiseanlage an das Mittelspannungsnetz

Planen Sie den Einsatz einer Einspeiseanlage, das heißt z.B. einer Photovoltaik-Anlage, mit der Sie den selbst erzeugten Strom in das öffentliche Stromnetz einspeisen möchten? Dann müssen Sie beim Anschluss Ihrer Einspeiseanlage an das Mittelspannungsnetz bestimmte Vorgaben einhalten. Diese betreffen die Planung, die Anmeldung, den Anschluss sowie den Betrieb von Einspeiseanlagen und können den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) Mittelspannung der Stadtwerke Lehrte GmbH entnommen werden.

Darüber hinaus sind die aktuellen Fassungen folgender Gesetze und Normen zu beachten:

  • Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
  • Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
  • Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-G)

Sollen Einspeiseanlagen mit einer Leistung von weniger als 135 kW an das Mittelspannungsnetz angeschlossen werden, sind die Vorgaben der TAB Mittelspannung nicht zwingend zu beachten. Berücksichtigen Sie in diesen Fällen jedoch die aktuelle Fassung der

  • VDE-Anwendungsregel „AR 4105“

Für den Anschluss einer Einspeiseanlage an das Mittelspannungsnetz sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Formular Anmeldung zum Netzanschluss
  • Formulare E.1 und E.8 nach VDE-AR-N 4110:2018-11
  • Schalt- oder Stromlaufplan der gesamten elektrischen Anlage einschließlich aller eingesetzten Betriebsmittel
  • Lageplan, aus dem die Orts- und Straßenlage, die Bezeichnung und die Grenzen des Grundstücks und der Aufstellungsort der Anschlussanlage und der Erzeugungseinheiten hervorgehen (vorzugsweise im Maßstab 1:10.000, innerorts 1:1.000)
  • Komponentenzertifikate
  • Einheitenzertifikate der Erzeugungseinheiten
  • Bei baugenehmigungspflichtigen Anlagen: Eingangsbestätigung des Antrags der Bau- bzw. BImSch-Genehmigung
  • Beim Bau einer kundeneigenen Mittelspannungsstation sind die Stationsunterlagen (siehe E.4) gemäß TAB Mittelspannung einzureichen (Formular: VDE-AR-N 4110:2018-11 oder E.4 Errichtungsplanung).

Im weiteren Verlauf zur Sicherstellung der Einspeisezusage:

  • Formular E.8.1: Sicherstellung der Netzkapazität am Netzanschlusspunkt

Mit Baubeginn sollten uns die nachfolgenden Unterlagen und Dokumente vorliegen:

  • Anlagenzertifikat
  • Bestellformular „Rundsteuerempfänger“

Spätestens vor Inbetriebnahme oder Zählermontage müssen uns folgende Unterlagen vorliegen:

Nach Inbetriebnahme:

  • Konformitätserklärung

Zum Abrechnen der Einspeiseanlage benötigen wir folgende Unterlagen:

Bitte senden Sie uns die vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Unterlagen zu:
E-Mail: einspeisung@stadtwerke-lehrte.de
Fax: 05132 5005-16
Post: Stadtwerke Lehrte GmbH, Einspeisemanagement, Postfach 1125, 31251 Lehrte

Steckerfertige Photovoltaik-Anlagen bis 600VA

Sie interessieren sich für den Einsatz einer neuen steckerfertigen Photovoltaik-Anlage? Beachten Sie bitte dabei, dass Sie beim Anschluss Ihres Solargerätes die allgemein anerkannten Regeln der Technik (EnWG) einhalten müssen.

Zudem sind Anlagen zur Stromerzeugung grundsätzlich bei Ihrem zuständigen Netzbetreiber gemäß Niederspannungsanschlussverordnung – NAV anzumelden. Dies trifft auch auf Mikro-PV-Anlagen für die Steckdose, das heißt Plug-In-Solaranlagen zu.

Dabei ist unerheblich, ob für eine Stromerzeugungseinrichtung ein Vergütungs- oder Förderanspruch nach dem EEG oder KWG-G beansprucht wird oder nicht. Derartige Vergütungs- oder Förderansprüche haben keinen Einfluss auf die Anschlussbedingungen sowie die Pflicht zur Anmeldung beim Netzbetreiber. Da das EEG keine Beschränkung der Anlagenleistung kennt, handelt es sich in jedem Fall um EEG-Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG 2021.

Gemäß MsbG ist die dem Netz entnommene Elektrizität ebenso wie der in das Netz eingespeiste Strom aus Anlagen nach dem EEG und dem KWKG zu messen. Zu erfassen sind auch Einspeisungen aus Plug-in-Solaranlagen in das Netz, selbst wenn es sich dabei nur um geringfügige Strommengen handelt.

Da der Netzbetreiber die Überschuss-Einspeisung korrekt im EEG-Bilanzkreis bilanzieren muss, ist der Zwei-Richtungszähler auch dann erforderlich, wenn der Anlagenbetreiber auf eine Einspeisevergütung verzichtet.

Für den Antrag zum Anschluss einer steckerfertigen Photovoltaik-Anlage benötigen Sie folgende Unterlagen:

Bitte senden Sie uns die vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Unterlagen zu:
E-Mail: einspeisung@stadtwerke-lehrte.de
Fax: 05132 5005-16
Post: Stadtwerke Lehrte GmbH, Einspeisemanagement, Postfach 1125, 31251 Lehrte

Einspeisemanagement

Durch den massiven Zuwachs an dezentraler Erzeugungsleistung stoßen elektrische Netze – vor allem bei hohem Aufkommen an EEG-Anlagen – schnell an ihre Kapazitätsgrenzen. In Hoch- und zum Teil auch in Mittelspannungsnetzen kann ein Netzausbau allein schon durch Genehmigungsverfahren nicht immer zeitnah vorgenommen werden. Bei Schwachlast und hoher Einspeiseleistung droht hier Netzüberlastung. Diese kann nur noch durch Reduzieren der Leistung bei den Erzeugungsanlagen beherrscht werden. Um möglichst viel dezentrale Erzeugungsleistung in öffentliche Netze einspeisen zu können, hat der Gesetzgeber im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Voraussetzungen geschaffen, die Anlagen- und auch die Netzbetreiber umsetzen müssen.

Die Stadtwerke Lehrte GmbH realisiert das Einspeisemanagement mit Fernwirkgeräten.
Betreiber von Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 25 kW können sich auch dazu entscheiden, am Netzverknüpfungspunkt die maximale Wirkleistungseinspeisung dauerhaft auf 70 Prozent der installierten Leistung der Anlage zu begrenzen.

Zusätzlich muss bei Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung über 100 kW die Ist-Einspeiseleistung bereitgestellt werden. Ist die Stadtwerke Lehrte GmbH auch der Messstellenbetreiber, geschieht dies durch Fernauslesung der installierten Messeinrichtung mit registrierender Lastgangmessung (RLM). Die Kosten für die Umsetzung trägt der Anlagenbetreiber.

Das Erweitern einer Erzeugungsanlage führt ggf. zu einer Nachrüstpflicht eines Fernwirkgerätes. Ist bereits ein Rundsteuerempfänger oder Fernwirkgerät vorhanden, muss möglicherweise die Leistungsklasse angepasst werden.

Bei der Ermittlung der richtigen Leistungsklasse sind die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Dies gilt insbesondere bei der Definition des Anlagenbegriffes.

Marktprämie

Bei der geförderten Direktvermarktung zahlt der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber eine sogenannte Marktprämie je Kilowattstunde eingespeister elektrischer Energie. Deren Höhe schwanken kann, denn sie berechnet sich aus der Differenz zwischen dem gesetzlich regulierten anzulegenden Wert pro Erzeugungsart und dem monatlichen Durchschnittspreis für Strom an der Börse. Die Marktprämie und der Erlös aus der Direktvermarktung dienen als Anreiz, Strom direkt zu vermarkten.

Neuanlagen mit einer Leistung von über 100 kW sind nach § 21 EEG 2021 direktvermarktungspflichtig und müssen unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Bestimmungen angemeldet werden.

Wechselprozesse für Einspeisestellen (MPES) sind in den Beschlüssen der Bundesnetzagentur festgelegt. Die aktuell gültige Verfassung finden Sie unter:

In Zeiten negativer Preise an der Strombörse gilt eine weitere Neuerung: 

Die Marktprämie bei Neuanlagen geht bereits ab vier Stunden Einspeisung verloren – anstatt der bisherigen Sechs-Stundenregelung. Zeigt der Spotmarkt vier oder mehr Stunden negative Preise an, dann fallen der anzulegende Wert und entsprechend die Marktprämie auf null.

Die Voraussetzung für den Anspruch auf eine Marktprämie ist eine mögliche Fernsteuerbarkeit durch einen Dritten.

Erklärung Fernsteuerbarkeit 

Die Fernsteuerbarkeit ist in § 10b EEG 2021 geregelt:

Anlagen sind fernsteuerbar, wenn die Anlagenbetreiber die technischen Einrichtungen vorhalten, die erforderlich sind, damit ein Direktvermarktungsunternehmer oder eine andere Person, an die der Strom veräußert wird, jederzeit

  • die Ist-Einspeisung abrufen kann und
  • die Einspeiseleistung stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert regeln kann, um
  • die Ist-Einspeisung abzurufen und
  • die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem Umfang zu regeln, der für eine bedarfsgerechte Einspeisung des Stroms erforderlich und nicht nach den genehmigungsrechtlichen Vorgaben nachweislich ausgeschlossen ist.

Zur Erbringung des Nachweises zur Fernsteuerung durch Dritte können Sie gern unsere Vorlage verwenden:

Anmeldepflicht im Marktstammdatenregister (MaStR)

Das Marktstammdatenregister (MaStR) erfasst alle wesentlichen Marktakteure im Energiemarkt, um die Datengrundlage in der Energiewirtschaft zu verbessern und die hohe Versorgungssicherheit in Deutschland weiterhin zu gewährleisten. Aus diesem Grund ist die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) mit ihrer Novellierung am 21.11.2018 in Kraft getreten und das zugehörige Webportal seit dem 31.01.2019 aktiv. Das Marktstammdatenregister wird von der Bundesnetzagentur betrieben. Registrierungspflichtig sind unter anderem alle Betreiber von Erzeugungsanlagen, die sich und ihre Erzeugungsanlagen registrieren müssen – unabhängig davon, ob bereits in einem früheren Register registriert wurde oder nicht. Das neue Portal finden Sie unter: www.marktstammdatenregister.de

Wenn Sie eine Anlage neu in Betrieb nehmen, müssen Sie diese im MaStR spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme registrieren. Beachten Sie dabei: Ihre Speicher sind im MaStR als separate Einheiten zu registrieren.

Bitte teilen Sie Änderungen an Ihrer Erzeugungsanlage grundsätzlich auch uns mit.

Weitere Informationen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Registrierung Ihrer Anlage finden Sie unter FAQ Marktstammdatenregister.

EEG-Umlage bei Eigenversorgung

EEG-Umlage bei EEG- und KWK-Anlagen 

Die EEG-Umlage dient zur Finanzierung des Ausbaus der erneuerbaren Energien und ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgelegt. Die EEG-Umlage refinanziert also die Einspeisevergütung für Strom aus den erneuerbaren Energien und verteilt diese auf die Stromkunden. Sie ist damit fester Bestandteil des Preises für Stromlieferungen. Die Höhe der EEG-Umlage wird von den Übertragungsnetzbetreibern jährlich ermittelt und auf deren gemeinsamen Internetplattform veröffentlicht: www.netztransparenz.de.

Mit dem 2014 in Kraft getretenen Erneuerbare-Energien-Gesetz wurde festgelegt, dass die EEG-Umlage auch für selbst erzeugten und eigenverbrauchten Strom aus Stromerzeugungsanlagen zu erheben ist. Die Regelungen werden in der aktualisierten EEG-Fassung in modifizierter Form fortgeführt.

Erzeugungsanlage mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2021 

Hier wird je nach Datum der Inbetriebnahme unterschieden: zwischen vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommenen Bestandsanlagen und solchen, die ab dem 1. August 2014, jedoch vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommenen worden sind.

Wenn Ihre Anlage bereits vor dem 1. August 2014 in Eigenerzeugung (Voraussetzung Personenidentität) betrieben wurde, besteht grundsätzlich nach § 61e und § 61f EEG 2021 ein Bestandsschutz zur Erhebung der EEG-Umlage für die Eigenversorgung. Es sei denn, es ergaben sich bei Ihrer Anlage nach dem 31. Juli 2014 Änderungen (z. B. geändertes Messkonzept, Erweiterungen der Anlage, Änderungen des Anlagenbetreibers).

Wenn Sie eine Anlage mit Inbetriebnahme ab 1. August 2014, jedoch vor dem 1. Januar 2021 in Eigenerzeugung betreiben, sind Sie bereits anteilig an der EEG-Umlage beteiligt.

EEG-Umlagekriterien ab dem 1. Januar 2021 

Für EEG-Anlagen und Stromspeicher, die ausschließlich aus EEG-Anlagen geladen werden, ändern sich ab 1. Januar 2021 die Privilegierungstatbestände bei der EEG-Umlage. Für diese Anlagen mit einer installierten Leistung von maximal 30 kW sind höchstens 30.000 kWh selbstverbrauchter Strom pro Kalenderjahr von der Abgabe ausgenommen. Jedoch muss hierzu die Identität des Anlagenbetreibers vorliegen. Diese Regelungen gelten auch für Anlagen, die das Förderende erreicht haben. Sie gelten erstmalig für die Abrechnung der EEG-Umlage des Jahres 2021 und sind nicht rückwirkend anzuwenden.

Für KWK-Anlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), konventionelle Anlagen sowie Stromspeicher, die nicht ausschließlich aus EEG-Anlagen geladen werden, gelten weiterhin die bisherigen Regelungen. Mit einer installierten Leistung von maximal 10 kW sind höchstens 10.000 kWh selbstverbrauchter Strom pro Kalenderjahr von der Abgabe ausgenommen. Jedoch muss auch hier die Identität des Anlagenbetreibers vorliegen.

Meldepflichten des Anlagenbetreibers gegenüber der Stadtwerke Lehrte GmbH 

Als Anlagenbetreiber haben Sie Meldepflichten einzuhalten.

Um Ihre Erzeugungsanlage zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme anzumelden, müssen wir die erforderlichen Basisangaben zur Bewertung hinsichtlich der EEG-Umlagepflicht erfassen. Zu diesen Basisangaben gehören Informationen zur Eigen- oder Drittversorgung, zur installierten Leistung sowie die Grundlage zur EEG-Umlagen-Privilegierung.

Bitte beachten Sie, dass Sie uns Änderungen an Ihrer Anlage bzw. Ihrem Eigenversorgungskonzept unverzüglich in Ihrem eigenen Interesse und zur Erfüllung der Vorgaben zum EEG mitteilen müssen. Nutzen Sie hierfür bitte den Fragebogen EEG-Umlage für EEG Neuanlagen.

Darüber hinaus sind die EEG-umlagepflichtigen Strommengen jährlich zu ermitteln. Bei fernauslesbaren Zählern durch registrierende Lastgangmessung (RLM) greifen wir auf diese Daten zu. Eine zusätzliche Meldung von Ihnen ist dann in der Regel nicht mehr erforderlich. Bei jährlich vor Ort abgelesenen Messungen teilen Sie uns bitte die Zählerstände mit. Dies kann zum Beispiel über die Ihnen zugeschickten Ablesekarten zum Jahresende erfolgen.

Verbrauch durch Dritte

Bei der Versorgung von Dritten ist der Übertragungsnetzbetreiber für die Abwicklung der EEG-Umlage zuständig. Für das Netzgebiet der Stadtwerke Lehrte GmbH ist dies die TenneT TSO GmbH. Diese Meldungen an den Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 31. Mai des Folgejahres an TenneT erfolgen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Tenne T TSO.

Hinweis 

Bitte beachten Sie, dass wir hier nur allgemein über eine ggf. bestehende Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage gegenüber dem Netzbetreiber informieren können. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und Pflichten zu der von Ihnen betriebenen Anlage sowie ggf. bestehende Mitteilungspflichten gegenüber der Bundesnetzagentur oder dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber TenneT TSO GmbH müssen Sie in eigener Verantwortung prüfen und erfüllen.

Redispatch 2.0

Übersicht 

Ab 1. Oktober 2021 gelten neue Vorgaben für die Bewirtschaftung von Netzengpässen im deutschen Stromnetz. Das betrifft nicht nur die Netzbetreiber, sondern auch die Anlagenbetreiber. Neue Prozesse sollen die volkswirtschaftlichen Kosten senken sowie den Informations- und Datenaustausch, den Bilanzkreisausgleich und Abrechnung optimieren. Um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, ist eine branchenweite Zusammenarbeit notwendig.

Im Zuge der Novelle des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG 2.0) werden die Regelungen zum Einspeisemanagement von EEG- und KWK-Anlagen in EEG und KWKG zum 1. Oktober 2021 aufgehoben und ein einheitliches Redispatchregime eingeführt: Redispatch 2.0 oder RD 2.0.

Redispatch ist notwendig, um Überlastungen im Stromnetz zu vermeiden und somit die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems aufrechterhalten zu können. Hierzu wird deutschlandweit ein präventives Engpassmanagement in der Elektrizitätsversorgung aufgebaut. Engpässe im Stromnetz werden prognostiziert und sind durch den betroffenen Netzbetreiber mithilfe kostenoptimaler Maßnahmen zu beheben. Dazu muss der Netzbetreiber zukünftig auf sämtliche Erzeugungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kW zurückgreifen können. Dies gilt auch für Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien Gesetz, sogenannte EEG-Anlagen, Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Anlagen) sowie Speicheranlagen. Die Maßnahmen werden bilanziell und energetisch ausgeglichen, sodass dem Anlagenbetreiber durch Steuerungseingriffe keine Nachteile entstehen.

Bisher waren diese Maßnahmen auf das Höchstspannungsnetz der Übertragungsnetzbetreiber und konventionelle Erzeugungsanlagen mit einer Leistung über 10 MW beschränkt. Im Rahmen des NABEG 2.0 werden jedoch ab dem 1. Oktober 2021 sämtliche Stromerzeugungsanlagen ab einer Leistung von 100 kW in Redispatch-Maßnahmen einbezogen – auch EEG-, KWK- und Speicheranlagen.

Auswirkungen und Aufgaben für Anlagenbetreiber 

Betreiber von Redispatch 2.0-relevanten Anlagen sind grundsätzlich dafür verantwortlich, sämtliche regulatorischen Anforderungen an ihre Erzeugungsanlagen zu erfüllen. Es steht ihnen jedoch frei, für die operativen Aufgaben einen sogenannten Einsatzverantwortlichen (EIV) zu beauftragen.

Welche wesentlichen Aufgaben haben Sie als Anlagenbetreiber zu erfüllen?

  • Benennen eines Einsatzverantwortlichen (EIV) und eines Betreibers der Technischen Ressource (BTR)
  • Bereitstellen von Stammdaten
  • Bereitstellen von Bewegungsdaten
  • Festlegen der Abrufart für die Leistungsreduzierung: Aufforderungsfall oder Duldungsfall
  • Festlegen des Bilanzierungsmodells: Planwertmodell oder Prognosemodell
  • Festlegen des Abrechnungsmodells: Spitzwert-, Spitzwert-light-; Pauschalverfahren

Betroffene Anlagenbetreiber im Netzgebiet der Stadtwerke Lehrte GmbH wurden bereits mittels eines Schreibens zum Thema Redispatch 2.0 informiert und dazu aufgefordert, uns den jeweiligen Einsatzverantwortlichen und den Betreiber der Technischen Ressource mitzuteilen. Sollten Sie als betroffener Anlagenbetreiber dieses Schreiben nicht erhalten haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf!

Ihre Ansprechpartner zum Thema Redispatch 2.0 sind unter der E-Mail-Adresse rd2.0@stadtwerke-lehrte.de erreichbar.

Sie möchten Ihre Daten ändern?

Wenn sich Ihre persönlichen Daten ändern, teilen Sie uns dies bitte umgehend mit. Füllen Sie dazu einfach das entsprechende Dokument vollständig aus und senden Sie es uns unterschrieben per E-Mail an einspeisung@stadtwerke-lehrte.de zu.